Sep 022013
 

Vorsteuer-Rückerstattung, Offenlegung des Firmenbuch-Jahresabschlusses, Herabsetzungsantrag, Arbeitnehmerveranlagung – viele steuerrelevante Agenden müssen bis zum 30.9. eines Jahres erledigt werden. Finden Sie nachstehend einen Auszug über wichtige Steuerfristen.

Vorsteuerrückerstattung im EU-Raum

Seit 2010 sind Anträge auf Rückerstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Land angefallen sind, vereinfacht in jenem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, elektronisch bis 30.9. des Folgejahres einzureichen. Österreichischen Unternehmern steht dafür FinanzOnline zur Verfügung. Der Ansässigkeitsmitgliedstaat leitet diesen Antrag dann an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter.
Die Übermittlung von Originalbelegen oder Kopien ist nicht mehr erforderlich, außer der Erstattungsmitgliedstaat fordert diese gesondert an. Die VSt-Erstattungsbeträge müssen für ein Quartal zumindest € 400 betragen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest € 50 Euro betragen. Bei Vorsteuerbeträgen unter € 400 ist die Erstattung daher erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres möglich.

Übermittlung Jahresabschluss an Firmenbuch

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen (sog. „Offenlegung“). Bei Regelbilanzstichtagen (31.12.) endet die Frist somit am 30.9. Wird die Frist versäumt, drohen (u.U. empfindliche) Geldstrafen.

ESt- und KöSt-Herabsetzungsantrag

Bis 30.9. können die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer des laufenden Jahres mittels Antrag beim Finanzamt herabgesetzt werden. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn der laufende Gewinn voraussichtlich geringer als in den Vorjahren ausfallen wird, da sich die Festsetzung der aktuellen Vorauszahlungen zunächst immer an den Vorjahresbescheiden und damit an eventuell höheren Gewinnen orientiert. Eine Herabsetzung kann auch für GSVG-Beiträge beantragt werden.

Ergibt sich aus der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung eine Nachzahlung, so müssen für den Zeitraum ab 1.10. des Folgejahres Zinsen an das Finanzamt bezahlt werden. Im Falle einer Steuergutschrift werden Zinsen gutgeschrieben. Einer Zinszahlung aufgrund einer Steuernachzahlung kann man dadurch entgehen, indem man vorab eine entsprechende Einkommensteuer-Anzahlung an das Finanzamt leistet, wobei die Überweisung speziell bezeichnet und einem bestimmten Jahr zugewiesen werden muss.

Arbeitnehmerveranlagung

Für freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen haben Sie 5 Jahre Zeit. Eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung (z.B. bei gleichzeitig bestehenden Dienstverhältnissen) ist aber bis 30.9. des Folgejahres einzureichen.