In diversen Medien wurde bereits diskutiert, ob eine für Einnahmen-Ausgaben-Rechner seit 1.4.2012 geltende Einschränkung der sofortigen Absetzbarkeit von Umlaufvermögen auch für Künstler gilt. Das Finanzministerium gab nun Entwarnung.
Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde geregelt, dass ab 1.4.2012 auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern die Ausgaben für Gebäude und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen steuerlich absetzbar sind. Die Kosten können dadurch nicht bereits bei Bezahlung gewinnmindernd steuerlich geltend gemacht werden, sondern erst im Zeitpunkt eines (späteren) Verkaufs oder einer Entnahme ins Privatvermögen. Das Finanzministerium stellte nun klar, dass Künstler mit ihrem Arbeitsmaterial zur Herstellung von Kunstwerken nicht unter diese neue Regelung fallen. Die sofortige Absetzbarkeit gilt einerseits für alle Wirtschaftsgüter, die einem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen (ausgenommen Gebäude), andererseits für Wirtschaftsgüter, die als Rohstoffe, Hilfsstoffe oder Einzelkomponenten für die Weiterverarbeitung bestimmt sind und die sich – selbst wenn sie hochpreisig und wertbeständig sind – nicht für eine Wertanlage eignen.
Arbeitsmaterial sofort steuerlich absetzbar
Auch künftig können somit Künstler, die ihren Gewinn in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, das für die Herstellung eines Kunstwerks benötigte Arbeitsmaterial steuerlich im Jahr der Anschaffung (und Bezahlung) als Betriebsausgabe geltend machen. Insbesondere bildende Künstler mit hohen Kosten für Arbeitsmaterialien wären ansonsten von der Einschränkung betroffen gewesen.