May 062011
 

Ein Gastronom kann seinen Betrieb weiter ausbauen und ein neues Gebäude errichten oder auch seinen Betrieb schließen und Grund und Boden verkaufen. In beiden Fällen ist beim Abbruch eines alten Gebäudes auf die steuerlichen Konsequenzen zu achten.

In kaum einem anderen Gewerbe spielen Investitionen in Gebäude eine derart zentrale Rolle wie in der Gastronomie- und Hotelleriebranche. Um den Bedürfnissen der Gäste gerecht zu werden, sind Hotellerie und Gastronomie permanent gefordert, ihre Angebote entsprechend ihrer Zielgruppen auszurichten.
Nachstehend soll anhand verschiedener Fallkonstellationen aufgezeigt werden, welche steuerlichen Konsequenzen sich durch den Abbruch eines Gebäudes abhängig von der jeweiligen Gewinnermittlungsart für den Gastronomen/Hotelier ergeben können.

Fall 1: Der Gastronom/Hotelier erwirbt ein Grundstück mit einsturzgefährdeter Hütte, welche er sofort nach dem Erwerb abreißen möchte, um ein neues Gebäude zu errichten.

Lösung: Der Kaufpreis wird zu 100% auf den Grund und Boden aktiviert, da die einsturzgefährdete Hütte keinen Wert hat und bei der Kaufpreisaufteilung keine Rolle spielt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der Gastronom/Hotelier bei den Kaufpreisverhandlungen bereits mitberücksichtigt hat, dass er die Abbruchkosten für die Hütte zu tragen hat. Die Abbruchkosten für die einsturzgefährdete Hütte sind daher auf den Grund und Boden zu aktivieren. Ein steuerlich “frustrierendes” Ergebnis, da diese Kosten entweder gar nicht (bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Pauschalierung, freiwilliger Bilanzierung) oder erst beim Verkauf des Grundstückes (bei Bilanzierungspflicht) zu steuerlich relevantem „Aufwand“ werden.

Fall 2: Der Gastronom/Hotelier erwirbt ein Grundstück mit Einfamilienhaus, das noch bewohnbar wäre. Da er auf dem Grund seinen erweiterten Gästeparkplatz errichten will, reißt er das Einfamilienhaus gleich nach dem Erwerb ab.

Lösung: In diesem Fall wird für die neu zu errichtende, dem Betrieb gewidmete Parkfläche ein funktionsfähiges Gebäude „geopfert“. Zweck des Abbruchs war somit die Herstellung des neuen Vermögenswertes Parkfläche. Der Wert des Einfamilienhauses sowie die Abbruchkosten gelten daher als Herstellungskosten für die Parkfläche und sind auf diese zu aktivieren. Durch die Abschreibung der Parkfläche werden die Abbruchkosten und der Restbuchwert des Einfamilienhauses zu steuerlichem Aufwand.

Fall 3: Der Gastronom/Hotelier beschließt, ein bereits seit Jahren in seinem Betrieb genutztes Gebäude abzureißen, um ein neues Betriebsgebäude zu errichten.

Lösung: Unabhängig davon, ob das Gebäude noch funktionsfähig wäre oder bereits in einem derart schlechten Zustand ist, dass eine Sanierung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr sinnvoll erscheint und somit nur noch ein Abbruch in Frage kommt, stellen der Restbuchwert des abgerissenen Gebäudes als auch die Abbruchkosten sofort abzugsfähigen Aufwand dar.

Fall 4: Der Gastronom/Hotelier beschließt, ein bereits seit Jahren in seinem Betrieb genutztes Gebäude abzureißen, ohne dass ein neues Betriebsgebäude errichtet wird.

Lösung: Auch in diesem Fall kann ein noch verbleibender Restbuchwert des Gebäudes sowie die Abbruchkosten sofort als abzugsfähiger Aufwand behandelt werden. Es spielt nämlich keine Rolle, ob nach dem Abriss ein neues Gebäude errichtet wird oder nicht. Ausschlaggebend ist einzig und allein, dass sich das Betriebsgebäude bereits seit längerem im Betriebsvermögen befunden hat. Was jedoch unter dem Begriff “länger” zu verstehen ist, dazu gibt es derzeit keine steuerrechtliche Definition.
Daher sollten Sie uns bereits bei der Planung eines Abrisses kontaktieren, um etwaige unerwünschte Überraschungen auf steuerrechtlicher Ebene vermeiden zu können.