Die Neuausstattung einer Ordination mit medizinischen Geräten stellt für viele Ärzte eine große finanzielle Herausforderung dar. In vielen Fällen wird daher aus Kostengründen überlegt, die Gerätschaften nicht in Österreich, sondern im EU-Ausland anzuschaffen. Damit der Einkauf nicht zur Falle wird, gilt aber einiges zu beachten.
Sie stellen fest, dass die erforderlichen medizinischen Geräte in Großbritannien um einiges billiger sind als in Österreich und bestellen diese daher bei einem Händler in England. Im Normalfall werden Sie eine Rechnung mit Ausweis von 17,5% britischer Umsatzsteuer erhalten. Der günstigere Steuersatz ist natürlich mit ein Grund, warum die Ware in Österreich teurer gewesen wäre, da der österreichische Lieferant 20% Umsatzsteuer verrechnen hätte müssen.
Auf die Höhe des Wareneinkaufs achten
In die Umsatzsteuer-Falle könnten Sie tappen, wenn die Geräte insgesamt teurer als € 11.000 (= “Erwerbsschwelle”) sind. In diesem Fall ist die Rechnung trotz des Einkaufs im Ausland mit österreichischer und nicht mit britischer Umsatzsteuer zu belasten, also mit 20% statt nur mit 17,5% Umsatzsteuer. Diese Umsatzsteuer können Sie sich als Arzt grundsätzlich nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Der vermeintlich günstige Einkauf in England wird somit wieder teurer.
Grenze von € 11.000 überschritten?
Übersteigt der Einkauf im EU-Ausland die Grenze von € 11.000, setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit uns in Verbindung, damit wir bei der Finanz rechtzeitig eine so genannte „UID-Nummer” für Sie beantragen können. Diese benötigen Sie, damit der britische Lieferant – bei Überschreiten der € 11.000-Grenze – die Geräte ohne britische Umsatzsteuer fakturiert. Im Anschluss ist in Österreich vom Nettowert 20% Umsatzsteuer zu berechnen und an die Finanz abzuführen.
Doppelte Umsatzsteuer?
Wird dies verabsäumt, so kann es nochmals teurer werden, denn spätestens im Rahmen einer Betriebsprüfung wird die österreichische Finanz 20% österreichische Umsatzsteuer festsetzen, unabhängig davon, ob Sie bereits britische Umsatzsteuer bezahlt haben oder sich diese im Nachhinein von Ihrem Lieferanten zurückholen können.