Jan 282010
 

Von der Voraussetzung einer notariellen Beglaubigung sind einige Firmenbuchanmeldungen ausgenommen. Sie können durch den Unternehmer in Papierform oder über die Homepage des Justizministeriums vorgenommen werden.

Das Firmenbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem die wichtigsten rechtserheblichen Tatsachen von Unternehmen und anderen Institutionen eingetragen sind. Der Unternehmer ist verpflichtet, jene Tatsachen, die zu Änderungen der im Firmenbuch dokumentierten Daten führen, unverzüglich anzumelden. Dabei ist nicht nur eine Änderung, sondern auch die Beendigung oder der Wegfall einer eingetragenen Tatsache anmeldepflichtig.

Einhaltung der Anmeldepflicht

Die Einhaltung der Anmeldepflicht wird vom Firmenbuchgericht überwacht. Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Änderung oder Löschung nicht rechtzeitig nach, können Zwangsstrafen von bis zu € 3.600 verhängt werden. Dabei ist zu beachten, dass auch eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen zulässig ist.
Firmenbuchanmeldungen müssen im Regelfall notariell beglaubigt werden und können daher nur über den elektronischen Rechtsverkehr – der nur Rechtsanwälten und Notaren zur Verfügung steht – oder im Papierweg eingebracht werden. Davon sind einige Firmenbuchanmeldungen ausgenommen. Sie können durch den Unternehmer in Papierform oder elektronisch unter www.justiz.gv.at (Formulare/Firmenbuch) erfolgen.

Für folgende Anmeldungen ist eine elektronische Übermittlung möglich:

  1. Geschäftsdaten bearbeiten (Geschäftsanschrift und/oder Geschäftszweig)

  2. Änderung der persönlichen Daten einer natürlichen/juristischen Person

  3. Gesellschafter eintragen/löschen und/oder Stammeinlage ändern

  4. Gesellschafter einer GmbH und/oder Stammeinlage eintragen/löschen

  5. Aufsichtsrat eintragen/löschen und/oder Funktion ändern 

Antragsteller kann nur eine für die jeweilige Firma selbstständig zeichnungsberechtigte Person oder ein Parteienvertreter (Steuerberater, Rechtsanwalt) sein. Meldet der Unternehmer selbst über die BMJ-Homepage Änderungen zum Firmenbuch an, muss er sich mittels Bürgerkarte authentifizieren. Sind mehrere Personen nur gemeinsam vertretungsbefugt, ist eine elektronische Übermittlung des Formulars durch den Unternehmer im Regelfall nicht möglich; sie kann dann nur in Papierform erfolgen.