Österreich hat das Bankgeheimnis für ausländische Kunden österreichischer Bankinstitute gelockert. In Zukunft soll es bereits ausreichen, wenn die ausländische Behörde den Namen und die Bank des Steuerpflichtigen benennen kann.
Bisher war es für ausländische Steuerbehörden nur dann möglich, österreichische Bankinformationen zu erhalten, wenn im ersuchenden Staat bereits ein Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Abgabenverkürzung eingeleitet worden war. In Zukunft soll die ausländische Behörde nur mehr den Namen und die Bank des Steuerpflichtigen benennen können müssen. Wird ein Ansuchen einer ausländischen Steuerbehörde auf Auskunftserteilung gestellt, ist die betroffene Person durch die österreichische Abgabenbehörde zu verständigen. Der vermeintliche Steuerhinterzieher kann innerhalb von 2 Wochen eine bescheidmäßige Feststellung der Voraussetzung für Durchbrechung des Bankgeheimnisses begehren, gegen die in weiter Folge auch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof offen steht. Überarbeitung der Doppelbesteuerungsabkommen Da diese Neuerung auch Auswirkungen auf die einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen hat, die Österreich mit einer Vielzahl von Ländern abgeschlossen hat, werden diese derzeit überarbeitet. Es ist allerdings festzuhalten, dass die genannte Änderungen ausschließlich auf ausländische Kunden bei österreichischen Kreditinstituten anzuwenden sind, für österreichische Kunden bleibt das bisherige Bankgeheimnis bestehen. |