Jan 102010
 

Mit dem ab 1.1. 2010 geltenden Rechnungslegungsänderungsgesetz (RÄG) wurde insbesondere die Bilanzierungspflicht von Unternehmen neu geregelt und die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auch bei höheren Umsätzen als zulässig erklärt.

Nach bisheriger Rechtslage trat die Bilanzierungspflicht bei gewerblicher Einkünfteerzielung erst dann ein, wenn ein Umsatz von € 400.000 in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren oder in einem Geschäftsjahr ein Umsatz von € 600.000 überschritten wurde. Diese Beträge werden ab 1.1.2010 auf € 700.000 bzw. € 1.000.000 angehoben. Für Unternehmer, die nach der bisherigen Regelung verpflichtet waren zu bilanzieren, ist ein etwaiger Wegfall dieser Verpflichtung zu prüfen.

Beispiel: Ein Unternehmer erzielt im Geschäftsjahr 2009 Umsatzerlöse von € 500.000, im vorangegangen Geschäftsjahr betrugen die Umsatzerlöse € 650.000. Da die Umsatzerlöse in den dem Geschäftsjahr 2010 vorangegangen zwei Geschäftsjahren jeweils unter der neuen maßgeblichen Schwelle (€ 700.000) lagen, entfällt für das Geschäftsjahr 2010 die Rechnungslegungspflicht.

Gewinn mittels Pauschalierung ermittelt?

Doch was gilt für Unternehmer, die bisher ihren Gewinn mittels Pauschalierung ermittelt haben? Die geänderten Schwellenwerte haben direkten Einfluss auf die unterschiedlichen steuerlichen Pauschalierungsvorschriften.
Gute Nachrichten gibt es für Künstler, Drogisten, Lebensmittelhändler und Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die ihren Gewinn mittels Pauschalierung ermittelt haben. In diesen Fällen wird die neue Grenze der Pauschalierung auf € 700.000 angehoben. Für andere Berufsgruppen wie etwa Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe ändert sich durch die genannte Gesetzesänderung nichts. Deren Schwellenwert für die Anwendbarkeit der Pauschalierung bleibt mit € 255.000 gleich.

Bewertungswahlrechte gestrichen

Neben den neuen Grenzwerten für die Bilanzierungspflicht wurden durch das Rechnungslegungsänderungsgesetz bestehende Bewertungswahlrechte gestrichen oder angepasst (etwa Aufwendungen für Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes, Aktivierung eines Firmenwerts). Diese Wahlrechte wichen teilweise von den steuerlichen Bestimmungen ab und bedeuteten daher nicht nur einen Mehraufwand bei der Bilanzerstellung nach Unternehmensrecht und Steuerrecht, sondern erschwerten auch die Vergleichbarkeit der unternehmensrechtlichen Jahresabschlüsse.

Tipp: Durch das Rechnungslegungsänderungsgesetz ist der Unternehmer zwar von der Aufstellung einer Bilanz bis zu den neuen Schwellenwerten befreit, doch sollte gerade in wirtschaftlich schlechten Zeiten überlegt werden, ob der geringe Mehraufwand für die freiwillige Bilanzierung nicht durch den zusätzlichen Informationsgehalt einer zeitnahen doppelten Buchführung und Bilanzierung (etwa durch einen aktuellen Überblick über die Höhe und Außenstandsdauer von Forderungen) kompensiert wird. Der Vorteil des dadurch ermöglichten Forderungsmanagements wird im Allgemeinen die zusätzlichen Kosten der Bilanzierung bei weitem übersteigen. Darüber hinaus wird auch in Bankgesprächen die Vorlage von Bilanzen in der Regel einen leichteren Zugang zu Finanzierungen ermöglichen.