Jan 102010
 

Ab 1.1. 2010 ist bei Dienstleistungen über die Grenze für die Bestimmung des Leistungsortes zu klären, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder ein Privater ist. Dienstleistungen an Unternehmer sind dann dort zu besteuern, wo der Leistungsempfänger, Dienstleistungen an Private, wo der Leistungserbringer seinen Sitz hat.

Holdings oder Vereine führen sehr oft unternehmerische und nichtunternehmerische Tätigkeiten aus, sie gelten in einem Bereich als Unternehmer, in einem anderen Bereich als Privater. Andere Holdings oder Vereine sind gänzlich nichtunternehmerisch tätig, treten aber dennoch unter einer UID-Nummer auf. Ohne spezielle Regelung müsste der Leistende zur Bestimmung des Leistungsortes ab 2010 bei Leistungserbringung an Holdings oder Vereine jedes Mal im Vorfeld klären, ob er die Leistung nun an einen Unternehmer oder an einen Nichtunternehmer erbringt. Würde der Leistende diese Frage falsch beurteilen und versehentlich die Besteuerung im falschen Land vornehmen, so drohen ihm im anderen Land die Nachzahlung der Umsatzsteuer sowie entsprechende Säumniszuschläge.

Unternehmer, der auch nichtunternehmerische Tätigkeiten ausführt

Um die Bestimmung des Leistungsortes bei Leistungen gegenüber Holdings und Vereinen zu erleichtern, sieht das Umsatzsteuergesetz vor, dass ein Unternehmer, der neben unternehmerischen auch nichtunternehmerische Tätigkeiten ausführt, generell als Unternehmer zu behandeln ist, unabhängig davon, an welchen Bereich die Leistung erbracht wird.

Beispiel: Eine Holdinggesellschaft mit Sitz in Österreich führt neben der Beteiligungsverwaltung (= nichtunternehmerischer Bereich) auch administrative, finanzielle, kaufmännische und technische Dienstleistungen an ihre Tochtergesellschaft aus (= unternehmerischer Bereich). Wenn sie nun einen deutschen Rechtsanwalt mit der Vertragserrichtung für den Erwerb einer deutschen Beteiligung beauftragt hat, so kann der Rechtsanwalt die Holding als Unternehmer behandeln, selbst wenn die Dienstleistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wurde. Die Rechtsanwaltsleistung ist somit in Österreich steuerbar, die Steuerschuld geht auf die Holding über (sogenanntes Reverse-Charge-System). Da die Leistung den nichtunternehmerischen Bereich betrifft, hat die Holding allerdings keinen Vorsteuerabzug aus der Rechnung.

Gemeinnützige Vereine oder beteiligungsverwaltende Holdings

Für gänzlich nichtunternehmerische juristische Personen (wie etwa gemeinnützige Vereine oder rein beteiligungsverwaltende Holdings), denen das Finanzamt dennoch eine UID-Nummer zugeteilt hat (etwa weil sie die Erwerbschwelle bei innergemeinschaftlichen Wareneinkäufen überschreiten), sieht das Umsatzsteuergesetz vor, dass diese vom Leistenden als Unternehmer zu behandeln sind.

Achtung: Wird die Leistung aber erkennbar für den privaten Bereich oder für den Bedarf des Personals der Holding oder des Vereins erbracht, so sind diese als Nichtunternehmer zu behandeln.