Jul 102014
 

Im Zuge einer aktuellen Änderung der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung wurde für die Lieferung von Metallen eine Bagatellgrenze eingeführt: Beträgt das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt weniger als € 5.000, kann der liefernde Unternehmer auf die Anwendung des Reverse-Charge-Systems verzichten und wie gewohnt Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Die im November 2013 veröffentlichte Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung ist mit 1.1.2014 in Kraft getreten und soll dazu beitragen, Umsatzsteuerausfälle und Vorsteuerbetrugsvorgänge durch die Ausweitung des Reverse-Charge-Systems (Übergang der Steuerschuld vom leistenden auf den leistungsempfangenden Unternehmer) noch effizienter zu verhindern.

Erleichterung für Kleinunternehmer oder pauschalierte Landwirte

Die Erleichterung wird etwa für Kleinunternehmer oder pauschalierte Landwirte als Leistungsempfänger vorteilhaft sein, da diese Unternehmer üblicherweise keine Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt übermitteln, im Falle des Übergangs der Steuerschuld aber dazu verpflichtet sind. Bei Metalleinkäufen unter € 5.000 kommt es durch die Änderung der Verordnung nicht mehr zwingend zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, womit auch keine Umsatzsteuervoranmeldung durch diesen erfolgen muss.

Anwendungsbereich der Verordnung

Nach besagter Änderung fallen folgende Umsätze unter den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung, sofern sie nach dem 31.12.2013 ausgeführt werden und der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist:

  1. Lieferung von Videospielkonsolen, Laptops und Tablets, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens € 5.000 beträgt.
  2. Lieferung von bestimmten Metallen in Form von Rohstoffen und Halberzeugnissen (z.B. Pulver, Stäbe, Drähte, Profile, Bleche und Bänder), sofern das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens € 5.000 beträgt. Ausnahme: die Waren fallen als Abfall bereits unter die Schrott-Umsatzsteuerverordnung oder bei der Lieferung wird die Differenzbesteuerung angewendet.
  3. Lieferung von Gas und Elektrizität an Wiederverkäufer, deren Haupttätigkeit in der Weiterlieferung dieser Gegenstände besteht.
  4. Übertragungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten.
  5. Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold.

Bestehen Zweifel, ob eine von der Verordnung betroffene Lieferung vorliegt, kann laut Finanzministerium zwischen den Vertragsparteien der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger vereinbart werden.