Aug 192014
 

Für Gesundheitsberufe bestehen im österreichischen Umsatzsteuergesetz zahlreiche Befreiungsbestimmungen in Abhängigkeit der Art der erbrachten Leistung.

Im Falle der Umsatzsteuerbefreiung muss ein Masseur seinen Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, was speziell bei Privatkunden, welche nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, einen wesentlichen Wettbewerbsvorteil darstellen kann. Schließlich kann der Masseur seine Leistungen zu einem günstigeren Preis anbieten.
Auf der anderen Seite hat die Umsatzsteuerbefreiung zur Folge, dass der Masseur keinen Vorsteuerabzug hinsichtlich der Vorleistungen und der eingesetzten Betriebsmittel geltend machen kann. Wenn etwa im Zuge von Investitionen hohe Vorsteuerbeträge vorhanden sind, kann eine Umsatzsteuerbefreiung auch nachteilig sein.

Neuregelung 2013

Die umsatzsteuerlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Massageleistungen wurden mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 neu geregelt. Seit dem Jahr 2013 sind insbesondere die Leistungen nachstehender Berufsgruppen bzw. Tätigkeitsgruppen wie folgt einzustufen:

Umsatzsteuerbefreite Leistungen

Umsatzsteuerbefreit sind freiberuflich tätige Heilmasseure im Sinne des § 45 Z 1 iVm § 29 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz. Der Beruf des Heilmasseurs umfasst die eigenverantwortliche Durchführung von klassischen Massagen, Packungsanwendungen, Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ausschließlich ärztlicher Anordnung.

Umsatzsteuerpflichtige Leistungen (bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze)

  • Gewerbliche Masseure
  • Medizinische Masseure
  • Heilpraktiker und Homöopathen ohne medizinisches Studium