Sep 222012
 

Rund 40.000 Jugendliche beginnen jedes Jahr in Österreich eine Lehrausbildung. Um die nötige Anzahl an Ausbildungsplätzen zu schaffen, werden Unternehmer, die Lehrlinge ausbilden, durch unterschiedliche Fördermaßnahmen von öffentlicher Seite unterstützt.

Beihilfen für die Beschäftigung von Lehrlingen sind steuerfrei. Aufwendungen, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen stehen (z.B. Beihilfen), dürfen allerdings bei der Ermittlung der Einkünfte nicht berücksichtigt werden. Das Abzugsverbot für diese Aufwendungen neutralisiert den Vorteil der steuerfreien Beihilfen. Entscheidendes Kriterium für das Abzugsverbot der Aufwendungen ist der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang zu den nicht steuerpflichtigen Einnahmen.

Bei welchen Lehrlingsförderungen es zu einer Aufwandskürzung beim Lehrbetrieb kommt, ist der nachstehenden Übersicht zu entnehmen:

Basisförderung (ehemals Lehrlingsausbildungsprämie):

  • 1. Lehrjahr: 3 Lehrlingsentschädigungen

  • 2. Lehrjahr: 2 Lehrlingsentschädigungen

  • 3. und 4. Lehrjahr: je 1 Lehrlingsentschädigung

Es besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Lehrlingsentschädigung und der Basisförderung –> keine Aufwandskürzung

Förderung neuer Lehrstellen (Blum-Bonus II):
€ 2.000 pro Lehrverhältnis –> keine Aufwandskürzung

Förderung im Zusammenhang mit einem Ausbildungsnachweis zur Mitte der Lehrzeit:
Grundsätzlich € 3.000 –> keine Aufwandskürzung

Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen
€ 250 für ausgezeichnete, € 200 für gute Lehrabschlussprüfungen
Kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang –> keine Aufwandskürzung

Förderung von zwischen- und überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen für Lehrlinge
Förderung der Weiterbildung der Ausbilder
Förderungen von Lehrlingen mit Lernschwierigkeiten

Bei diesen drei Förderungsmaßnahmen besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Förderung und den vom Arbeitgeber zu tragenden Aufwendungen (z.B. Kurskosten, Lehrmittel, Lehrlingsentschädigung während der Ausbildungszeit,…) –> Abzugsverbot der Aufwendungen

Förderung des gleichmäßigen Zugangs von jungen Männern und Frauen zu den verschiedenen Lehrberufen
Kosten für Öffentlichkeitsarbeit, gendergerechtes Job Coaching, Initiativen zur Förderung junger Frauen in technischen Berufen etc.
Ob es zu einer Aufwandskürzung kommt, ist aufgrund des Einzelfalls zu beurteilen und wird dann bejaht, wenn die Förderung die konkreten Kosten des Arbeitgebers abdeckt.