Bei Anwendung der neuen Pauschalierungsverordnung ist der Gastwirt mindestens drei Jahre an die gewählte Modul-Kombination gebunden. Es sollte also rechtzeitig kalkuliert werden, ob und in welcher Form sich die Pauschalierung auszahlt.
Nach der neuen Verordnung können folgende Pauschalen abgesetzt werden:
Grundpauschale: 10% des Umsatzes (mind. € 3.000, max. € 25.500).
Zusätzlich zum Grundpauschale können noch folgende Ausgaben pauschal abgesetzt werden:
- Mobilitätspauschale: 2% des Umsatzes (max. € 3.672). Damit sind alle betrieblich veranlassten Kfz-, Fahrten- und Reisekosten (AfA, Leasing, Km-Geld, Taxi, Öffentliche Verkehrsmittel, Diäten für Dienstreisen des Unternehmers, nicht hingegen für jene der Mitarbeiter) abgegolten. Wird das Pauschale nicht beansprucht, können auch die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten abgesetzt werden.
- Energie- und Raumpauschale: 8% des Umsatzes (max. € 20.400). Damit sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der betrieblichen Raumnutzung (ausgenommen: AfA, Buchwertabgang, Instandhaltung/-setzung sowie Miete/Pacht) abgegolten. Wird das Pauschale nicht beansprucht, können auch die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten abgesetzt werden.
Jedenfalls in tatsächlicher Höhe absetzbar („nicht abpauschaliert”) sind:
- Waren- und Rohstoffeinkauf
- Personalkosten und Fremdlöhne
- Ausbildungskosten für Mitarbeiter (inkl. damit verbundene Reisekosten)
- Abschreibung und Restbuchwert
- Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten; Miete/Pacht
- Kreditkosten; Zinsen
- Bildungsfreibetrag sowie Gewinngrundfreibetrag
- Sozialversicherungsbeiträge des Gastwirtes
Anwendbarkeit der Pauschalierung
Die neue Gastgewerbepauschalierungsverordnung ist unter folgenden Voraussetzungen anwendbar:
- Die Gewerbeberechtigung muss nach der Gewerbeordnung während des gesamten Wirtschaftsjahres erforderlich sein.
- Es darf keine Buchführungspflicht sowie keine freiwillige Buchführung vorliegen. Bestimmte Rechtsformen (GmbH, GmbH & Co KG) sind somit jedenfalls von der Pauschalierung ausgenommen.
- Der Vorjahresumsatz bzw. bei Neueröffnung der Umsatz des Eröffnungsjahres des Gastwirtes darf max. € 255.000 netto betragen. Bei unterjähriger Betriebseröffnung wird jeweils auf den hochgerechneten Jahresumsatz abgestellt.
- Die Anwendung der Gastgewerbe-Pauschalierungsverordnung muss aus der Steuererklärung hervorgehen.
Wahl der Pauschalierung und Modul-Kombination bindet 3 Jahre
Während der Gastwirt bei der alten Pauschalierungsverordnung jährlich entscheiden konnte, ob er die Pauschalierung in Anspruch nimmt besteht bei Anwendung der neuen Pauschalierungsverordnung eine Bindungsfrist für die gewählte Modul-Kombination von mindestens 3 Jahren.
Ob die Inanspruchnahme der Pauschalierungsverordnung für den Gastwirt überhaupt steuerlich sinnvoll ist, kann anhand einer Gegenüberstellung der einzelnen Varianten – tatsächlich anfallende Kosten oder Grundpauschale und/oder Mobilitätspauschale und/oder Energie- und Raumpauschale – überprüft werden, wobei wir Sie gerne im Rahmen einer Vorteilhaftigkeitsberechnung unterstützen.