Die Pauschalierungsverordnung bezieht alle Betriebe, für die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich ist (und für das gesamte Wirtschaftsjahr vorliegt), ein. Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass der Jahresumsatz € 255.000 nicht übersteigt. Außerdem darf keine Buchführungspflicht bestehen bzw. dürfen nicht freiwillig Bücher geführt werden.
Grundpauschale, Mobilitätspauschale, Energie- und Raumpauschale
Es werden drei Teilpauschalien unterschieden: das Grundpauschale, das Mobilitätspauschale sowie das Energie- und Raumpauschale. Wichtig ist, dass das Mobilitätspauschale und/oder das Energie- und Raumpauschale nur jeweils zusammen mit dem Grundpauschale in Anspruch genommen werden können. Eine Kombination aller drei Teilpauschalien ist möglich.
- Das Grundpauschale beträgt 10% der Einnahmen, mindestens jedoch € 3.000 und höchstens € 25.500, wobei allerdings durch den Ansatz des Pauschalbetrags kein Verlust entstehen darf. Zusätzlich können u.a. der Wareneinsatz, Ausgaben für Löhne und Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmers, Aus- und Fortbildungskosten, Miet- und Pachtaufwendungen, Abschreibungen sowie Kosten für Instandsetzung und Instandhaltung abgezogen werden.
- Das Mobilitätspauschale beträgt 2% der Einnahmen und ist mit dem höchsten Pendlerpauschale bzw. mit maximal 5.100 € beschränkt. Abgedeckt werden dadurch vor allem KFZ-Kosten, die betriebliche Nutzung anderer Verkehrsmittel sowie Reisekosten.
- Energie- und Raumpauschale: Zur Abdeckung der Kosten für Strom, Gas/Öl, Reinigung und liegenschaftsbezogener Kosten (z.B. Versicherungen) können 8% der Einnahmen (höchstens € 20.400) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Zusätzlich können Abschreibungen sowie Miet- und Pachtaufwendungen geltend gemacht werden.
Generelle Aussagen zur Vorteilhaftigkeit der Pauschalierung im Vergleich zu einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung lassen sich nicht ohne weiteres treffen, sodass stets eine Analyse der jeweiligen Einnahmen- und Ausgabenstruktur sowie laufende Vergleichsrechnungen erforderlich sind.
Bei einem allfälligen Wechsel zwischen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Pauschalierung ist jedoch zu beachten, dass die Verordnung eine Bindungsfrist vorsieht: Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung ist der Unternehmer auch für die nächsten beiden Jahre an diese gebunden. Wechselt der Unternehmer zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, kann er die Pauschalierung erst nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren wieder in Anspruch nehmen.