Jul 212008
 

Unternehmen bieten ihren Kunden häufig die Möglichkeit, Waren oder Leistungen mittels Gutscheinen zu erwerben, um diese als Geschenk weitergeben zu können. Fraglich ist, wann dabei die Umsatzsteuerschuld entsteht.

Im Hinblick auf Einkommen- und Körperschaftsteuer liegt im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe gegen Bezahlung ein steuerpflichtiger Erlös des Gutschein verkaufenden Unternehmens vor. Wann der Gutscheinempfänger den Gutschein einlöst, ist diesbezüglich unerheblich.

Entstehen der Umsatzsteuerschuld

Für das Entstehen der Umsatzsteuerschuld sind hingegen zwei Fälle zu unterscheiden:

  1. Ist im Zeitpunkt des Gutscheinverkaufs unklar, ob dieser überhaupt eingelöst bzw. für welche konkrete Leistung er in Anspruch genommen wird (z.B. Warenwertgutscheine), liegt im Zeitpunkt des Gutscheinverkaufs und der damit verbundenen Vereinnahmung des Entgeltes mangels Leistungserbringung noch kein umsatzsteuerpflichtiger Tatbestand vor. Selbst, wenn der Gutschein zum Bezug bestimmter Waren berechtigt, ist die Leistung aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht hinreichend bestimmt, sodass eine Umsatzsteuerpflicht nicht ausgelöst wird.
  2. Sofern die Leistung, zu deren Bezug der Gutschein berechtigt, bereits im Zeitpunkt des Gutscheinverkaufes genau festgelegt ist (z.B. Gutschein über den freien Eintritt zu einer bestimmten Kulturvorstellung, Vorverkaufsfahrscheine, Telefonwertkarten u.ä.), liegt bereits im Zeitpunkt des Gutscheinverkaufs ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor. Die Vereinnahmung des Gutscheinentgeltes stellt somit nichts anderes dar, als eine Anzahlung auf eine im Vorfeld bereits bestimmte Leistung.

Vorsteuerabzug erst mit tatsächlichem Einlösen des Gutscheins?

Der Gutscheinerwerber kann aus dem Gutschein dann den Vorsteuerabzug geltend machen, wenn er Unternehmer ist und den Gutschein für unternehmerische Zwecke einlöst. Im oben beschriebenen Fall 2.) kann er die Vorsteuer bereits dann geltend machen, wenn er den Gutschein erwirbt. Steht im Gutscheinerwerbszeitpunkt – wie oben unter Fall 1.) dargestellt – die Leistung, zu deren Bezug der Gutschein berechtigt, noch nicht im Detail fest, steht ein Vorsteuerabzug erst mit tatsächlichem Einlösen des Gutscheins zu.

Kunde des Gutscheinerwerbers

Gibt der Gutscheinerwerber die Gutscheine an seine Kunden weiter, sind diese (sofern sie die Gutscheine überhaupt einlösen) und nicht der Gutscheinerwerber Leistungsempfänger. Dem eigentlich finanziell belasteten Gutscheinerwerber steht mangels Leistungsbezug kein Vorsteuerabzug zu. Der Kunde des Gutscheinerwerbers kann – sofern er ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist und mittels Gutschein eine Lieferung oder Leistung für sein Unternehmen erwirbt – hingegen als Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend machen.