Jul 272009
 

Wenn ein Rechtsanwalt zur Buchführung verpflichtet ist und daher bereits ertragsteuerlich eine Art Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) vorliegt, kann es sinnvoll sein, auch die Umsatzsteuer nach vereinbarten und nicht nach vereinnahmten Umsätzen zu berechnen.

Rechtsanwälte unterliegen im Rahmen der Umsatzsteuer der Besteuerung nach den vereinnahmten Umsätzen (Istbesteuerung). Dabei entsteht die Umsatzsteuer in jenem Monat, in dem das in Rechnung gestellte Honorar tatsächlich bezahlt wird. Der Zeitpunkt der Leistung sowie auch der Zeitpunkt der Ausstellung der Honorarnote ist bei der Istbesteuerung unerheblich.
Die Istbesteuerung ist unabhängig von der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung vorzunehmen. Es kommt also nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder eine doppelte Buchführung ermittelt. Weiters macht es für die Anwendbarkeit der Istbesteuerung keinen Unterschied, ob der Rechtsanwalt im Rahmen eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder einer GmbH tätig wird.

Antrag auf Wechsel der Besteuerungsart

Insbesondere wenn der Rechtsanwalt bereits aufgrund ertragsteuerlicher Bestimmungen zur Buchführung verpflichtet ist und daher bereits ertragsteuerlich eine Art Sollbesteuerung vorliegt, kann es sinnvoll sein, auch die Umsatzsteuer nach vereinbarten (Sollbesteuerung) und nicht nach vereinnahmten Umsätzen zu berechnen. In diesem Fall kann der Rechtsanwalt einen Antrag auf Wechsel der Besteuerungsart an das zuständige Finanzamt stellen.
Im Gegensatz zur Besteuerung nach vereinnahmten Umsätzen fällt bei der Besteuerung nach vereinbarten Umsätzen die Umsatzsteuer in jenem Monat an, in dem der Rechtsanwalt seine Leistung erbringt, wobei Leistungen im Regelfall mit ihrer Vollendung als erbracht gelten. So hat etwa ein Rechtsanwalt, der einen Prozess führt, seine Leistung erbracht, wenn der Prozess beendet ist. Im Rahmen der Sollbesteuerung kommt es nicht darauf an, wann die erbrachte Leistung bezahlt wird.

Beispiel: Ein Rechtsanwalt hat im Juni für einen Klienten einen Mietvertrag verfasst und eine entsprechende Honorarnote an den Klienten geschickt. Das Honorar inkl. Umsatzsteuer wird vom Klienten im August überwiesen.
Im Rahmen der Sollbesteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld bereits im Juni und ist daher bereits bis zum 15. August an das Finanzamt zu bezahlen. Im Rahmen der Istbesteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld erst im August und ist daher erst bis 15. Oktober zu bezahlen.

Anzahlungen und Vorschüsse

Anzahlungen oder Vorschüsse auf noch nicht erbrachte Leistungen unterliegen der Istbesteuerung. Auch wenn der Rechtsanwalt ansonsten der Sollbesteuerung unterliegt, sind Einnahmen aufgrund von Anzahlungen im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtig.
Beim Wechsel von Ist- auf Sollbesteuerung und umgekehrt dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben. Beim Übergang von der Istbesteuerung zur Sollbesteuerung hat der Rechtsanwalt die Leistungen, die noch während der Zeit der Istbesteuerung erbracht, aber mangels Vereinnahmung des Entgelts nicht versteuert wurden, für den ersten Voranmeldungszeitraum der Sollbesteuerung zu versteuern. Eine Änderung der Besteuerung von Anzahlungen ist nicht vorzunehmen, da diese der Istbesteuerung unterliegen, auch wenn der Rechtsanwalt seine sonstigen Leistungen mittels Sollbesteuerung besteuert.