Wenn Sie eine Kreditumschuldung planen, sollten Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um eine nicht unbeachtliche Gebührenbelastung vermeiden zu können.
Damit die Umschuldung keine Gebühren auslöst, muss der Kreditvertrag mit einem anderen als dem bisherigen Kreditgeber abgeschlossen werden, wobei der neue Kreditgeber nicht zwingend ein Kreditinstitut sein muss. Die Aufhebung des ursprünglichen Kreditverhältnisses sowie die Rückzahlung der Kreditsumme müssen innerhalb eines Monats ab Beurkundung des neuen Kreditvertrages erfolgen und die Urkunde über den neuen Kreditvertrag muss einen Vermerk über die Umschuldung enthalten. Weiters darf kein Wechsel in der Person des Kreditnehmers erfolgen, andernfalls kommt die Begünstigung nicht zum Tragen.
Kreditsumme übersteigt aushaftenden Betrag
Wird ein Kredit umgeschuldet, tritt die Begünstigung insoweit nicht ein, als die Kreditsumme des neuen Kredites den im Zeitpunkt der Umschuldung aushaftenden Betrag – nicht aber die Kreditsumme des ursprünglichen Kredites – übersteigt. Ist der aushaftende Betrag jedoch höher als der ursprünglich gewährte und beurkundete Betrag (etwa durch Barvorlage), ist die Differenz zum noch aushaftenden Betrag des seinerzeit beurkundeten Kreditvertrages nicht begünstigt. Ob Abschlussposten wie Zinsen und Spesen ebenfalls unter die Gebührenbefreiung fallen, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Kreditvertrages ab.
Beispiel:
Ein Einmalkredit von € 10.000 wird mit € 2.000 getilgt. Der aushaftende Betrag von € 8.000 wird umgeschuldet. Die Umschuldung ist gebührenfrei. Wird der neue Kredit hingegen für € 15.000 eingeräumt, ist die Umschuldung im Ausmaß von € 7.000 gebührenpflichtig.
Ein Einmalkredit von 10.000 wird mit € 2.000 getilgt. Nach 2 Jahren wird dieser Kredit durch eine nicht beurkundete Barvorlage um € 3.000 aufgestockt. Der aushaftende Betrag von € 11.000 wird umgeschuldet. Die Umschuldung ist im Ausmaß von € 8.000 gebührenfrei, im Ausmaß von € 3.000 (Differenz zwischen € 8.000 und €11.000) gebührenpflichtig.
Eine Gebührenbefreiung für Umschuldungen kann jedenfalls dann nicht geltend gemacht werden, wenn
- der umzuschuldende Kreditvertrag schon vor Beurkundung des neuen Kreditvertrages aufgehoben ist, unabhängig davon, ob die Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung des neuen Kreditvertrages noch besteht,
- die Rückzahlung der Kreditsumme schon vor Beurkundung des neuen Kredites erfolgt,
- die Rückzahlung der Kreditsumme erst später als ein Monat nach Beurkundung des neuen Kreditvertrages erfolgt,
- über das umzuschuldende Rechtsgeschäft keine gebührenrechtlich relevante Urkunde vorliegt (etwa mündlich vereinbart),
- nur eine teilweise Umschuldung erfolgt
Tipp: Ist eine Umschuldung von Krediten geplant, sollte jedenfalls genau darauf geachtet werden, dass die dargestellten Voraussetzungen erfüllt sind, da durch die genannten Vorkehrungen sehr leicht eine nicht unbeachtliche Gebührenbelastung (bis zu 1,5% der neu aufgenommenen Kreditsumme!) vermieden werden kann.