Jeder Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, erhält vom Finanzamt eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID), welche für die unternehmerische Praxis eine weitreichende Bedeutung hat.
Insbesondere ist die eigene UID ein zwingender Bestandteil von ordnungsgemäßen (Ausgangs-)rechnungen. Eine ordnungsgemäße Rechnung ist wiederum Voraussetzung dafür, dass der jeweilige Kunde – sofern dieser ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist – die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen kann. Daher muss ein Neugründer, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen an andere Unternehmer erbringt, bereits bei Auftragserteilung über eine gültige UID verfügen. Zudem muss bei Rechnungen über € 10.000 zwingend die UID des Leistungsempfängers angeführt werden, andernfalls liegt keine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor.
Gerade bei Neugründungen, in deren Rahmen häufig größere Investitionen getätigt werden müssen, kann sich daher zur Wahrung des Vorsteuerabzuges sehr schnell das Erfordernis einer UID ergeben. Daneben ist auch bei bestimmten Leistungen im EU-Binnenmarkt oder Inlandsumsätzen im Reverse Charge-System (etwa Bauleistungen) eine UID zwingend erforderlich.
Bearbeitungszeit einplanen
Die UID wird vom Finanzamt im Rahmen der vom Unternehmer durchzuführenden Anzeige über die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit vergeben. Da sich das jeweilige Finanzamt in Abhängigkeit des jeweiligen Einzelfalls vergewissert, dass auch tatsächlich eine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen wird, die gegebenenfalls auch zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann es zu längeren Bearbeitungszeiten bis zur endgültigen Vergabe der UID kommen. Zur Vermeidung von unangenehmen Überraschungen sollte dies bei der Unternehmensgründung unbedingt eingeplant und die UID entsprechend rechtzeitig beantragt werden.