Jan 302014
 

Auch bei Lieferungen von Videospielkonsolen, Laptops und Tablets, von bestimmten Metallen sowie von Energie an Wiederverkäufer schuldet seit 1.1.2014 der leistungsempfangende Unternehmer die Umsatzsteuer.

Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist im Regelfall jener Unternehmer, der die Leistung erbringt. Mit 1.1.2014 geht – zusätzlich zu den bisher schon geregelten Fällen – bei der Lieferung der nachstehend angeführten Waren die Umsatzsteuerschuld jedoch auf den leistungsempfangenden Unternehmer über (Reverse-Charge-System). Der leistungsempfangende Unternehmer hat dann die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Im selben Ausmaß steht ihm auch der Vorsteuerabzug zu. Die von diesen Bestimmungen der neuen Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung betroffenen Unternehmer, wie etwa EDV-Händler, metallverarbeitende und –handelnde Branchen oder Energiehändler, sollten daher die damit einhergehenden Auswirkungen auf ihre Rechnungslegung zu beachten.

Umsätze nach dem 31.12.2013

  • Folgende Umsätze fallen nun auch unter den Anwendungsbereich der Reverse Charge Regelung, sofern sie nach dem 31.12.2013 ausgeführt werden und der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist:
  • Lieferung von Videospielkonsolen, Laptops und Tablets, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens € 5.000 beträgt. Die Aufspaltung einer einheitlichen Lieferung auf mehrere Rechnungen ist nicht zulässig.
  • Lieferung von bestimmten Metallen (z.B. Pulver, Stäbe, Drähte, Profile, Bleche und Bänder), außer diese Waren fallen als Abfall bereits unter die Schrott-Umsatzsteuerverordnung oder bei der Lieferung wird die Differenzbesteuerung angewendet. Betroffene Unternehmer können Metallhändler, das metallverarbeitende Gewerbe oder auch Goldschmiede oder Bauspengler sein. Beim Kauf/Verkauf von Schmuckwaren, Waren aus Metall (Nägel, Rohre, Fässer, Stacheldraht, Ketten, Schrauben etc.), Werkzeug, Beschlägen, Schlössern, Messern oder ähnlichen fertigen Waren liegt. kein neuer Reverse-Charge-Anwendungsfall vor. Im Einzelfall kann es aber erforderlich sein, die Waren mit den von der Verordnung umfassten Positionen der Kombinierten Nomenklatur (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:290:FULL:DE:PDF) abzugleichen.
  • Lieferung von Gas und Elektrizität an Wiederverkäufer, deren Haupttätigkeit in der Weiterlieferung dieser Gegenstände besteht.
  • Übertragungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten.
  • Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold.

Bestehen Zweifel, ob eine von der Verordnung betroffene Lieferung vorliegt, kann laut Finanzministerium zwischen den Vertragsparteien der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger vereinbart werden.

Als Empfänger der oben genannten Lieferungen sollten Sie für ab 1.1.2014 ausgeführte Umsätze keine Rechnungen mit dem Ausweis von Umsatzsteuer akzeptieren, da solche Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Als liefernder Unternehmer sollten Sie für solche Umsätze keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung stellen, andernfalls würden Sie – unabhängig vom Übergang der Steuerschuld – die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung schulden.