Aug 192014
 

Seit 1.6.2014 sieht die Grunderwerbsteuer-Novelle die begünstigte Besteuerung auf Basis der Einheitswerte nur noch im gesetzlich definierten Familienkreis vor. Auch für Privatstiftungen hat diese Neuregelung weitreichende steuerliche Auswirkungen.

Privatstiftungen zählen nicht zum begünstigten Familienkreis im Sinne der „neuen Grunderwerbsteuer“. Sofern ein Grundstück auf eine Privatstiftung übertragen wird, kommt daher für die Grunderwerbsteuer und die Grundbucheintragungsgebühr eine Bemessung vom Einheitswert nicht mehr in Betracht. In der Regel bedeutet das im Vergleich zur bisherigen Rechtslage eine massive Verteuerung dieser Übertragungsvorgänge. Seit dem 1.6.2014 fallen für unentgeltliche Immobilienzuwendungen an Privatstiftungen 3,5% Grunderwerbsteuer zuzüglich 2,5% Stiftungseingangssteueräquivalent zuzüglich 1,1% Grundbucheintragungsgebühr vom Verkehrswert der betroffenen Immobilie an.

Verkauf als Alternative?

Auf Grund dieser Schlechterstellung von Grundstücksübertragungen auf Privatstiftungen ist daher im Vorhinein eine genaue Prüfung und ein genauer steuerlicher bzw. wirtschaftlicher Günstigkeitsvergleich eines solchen Vorhabens erforderlich.
Sofern insbesondere aus erb- und familienrechtlichen Erwägungen eine Grundstücksübertragung auf eine Privatstiftung gewünscht ist, könnte es zukünftig auch interessant sein, die Immobilienübertragung an die Privatstiftung als Verkauf (entgeltliches Rechtsgeschäft) zu vereinbaren, nachdem in dieser Gestaltungsvariante das 2,5%ige Stiftungseingangssteueräquivalent nicht anfällt und sich durch den entgeltlichen Vorgang die Abschreibungsbasis in der Privatstiftung erhöht. Zu beachten ist jedoch, dass diese Konstellation Immobilienertragsteuer beim Stifter auslösen würde.

Gerne beraten wir Sie im Detail zu individuell optimalen Lösungen.