May 232012
 

Trotz Abschaffung der 10-jährigen Spekulationsfrist im Zusammenhang mit dem Verkauf von Liegenschaften und den damit zusammenhängenden Rechten ist das Thema „Spekulationsfrist“ noch nicht ganz vom Tisch.

Zum einen wird auch noch in Zukunft bei der Veräußerung von Liegenschaften für die Ermittlung des der 25%igen Immobiliensteuer unterliegenden Veräußerungsgewinnes in vielen Fällen auf die alte Rechtslage zurückgegriffen. Zum anderen ist die „kurze Spekulationsfrist“ von einem Jahr für alle übrigen, nicht der 25%igen Kapitalertrag- oder Immobiliensteuer unterliegenden, Wirtschaftsgüter erhalten geblieben.

Kurze oder lange Spekulationsfrist?

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat sich in einer kürzlich ergangenen Entscheidung mit dem Anteilsverkauf an einer Grundstücke besitzenden KG („Immobilien-KG“) auseinandergesetzt. Die Anteilsverkäuferin hat die Anteile nach Ablauf von mehr als einem Jahr nach Anschaffung verkauft. Streitfrage in dem Fall war, ob der Verkauf von Anteilen an einer Immobilien-KG unter die „kurze Spekulationsfrist“ von einem Jahr oder unter die „lange Spekulationsfrist“ von 10 Jahren fällt. Die Anteilsverkäuferin wollte ihren Veräußerungsvorgang natürlich unter die „kurze Spekulationsfrist“ einordnen, damit sie für ihren Anteilsverkauf keinen Cent an den Fiskus abliefern musste. Und der UFS gab ihr Recht. Auch nach Ansicht des UFS unterliegt der Verkauf von Anteilen an einer Immobilien-KG der kurzen, einjährigen Spekulationsfrist.

Wie wird Verwaltungsgerichtshof entscheiden?

Das Finanzamt hat gegen die UFS-Entscheidung eine Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Es bleibt also weiterhin spannend, wie der Verwaltungsgerichtshof über dieses in Fachkreisen sehr umstrittene Thema befinden wird. Folgt der Verwaltungsgerichtshof der UFS-Ansicht und fallen Anteilsverkäufe an Immobilien-KGs künftig unter die kurze, einjährige Spekulationsfrist, unterliegen Anteile an Immobilien-KGs, welche innerhalb eines Jahres nach deren entgeltlicher Anschaffung verkauft werden, der vollen Tarifsteuer.
Daran knüpft aber der nächste Problemkreis an, nämlich ob es aus verfassungsrechtlicher Sicht zulässig ist, Liegenschaftsdirektverkäufe der begünstigten 25%igen Immobiliensteuer zu unterwerfen, während Anteilsverkäufe an einer Immobilien KG der vollen Tarifsteuer unterliegen.