Jan 272012
 

Für Künstler gibt es im Steuer- und Sozialversicherungsrecht Sonderregelungen. Sie können etwa die Einkünfte eines Jahres auch noch im Nachhinein auf die vergangenen drei Jahre verteilen und damit unter Umständen eine erhebliche Steuerersparnis erreichen.

Im Steuerrecht gilt allerdings nur als Künstler, wer „eine persönliche eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden (anerkannten) Kunstfach auf Grund künstlerischer Begabung entfaltet“. Die Tätigkeit darf sich nicht darauf beschränken, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben (ausgenommen Musiker, Dirigenten, Schauspieler und Regisseure). Bei abgeschlossenem, künstlerischem Hochschulstudium ist nach Ansicht der Finanzverwaltung das Vorliegen künstlerischer Begabung anzunehmen. Der künstlerische Wert einer Tätigkeit muss aber dennoch aufgrund eines repräsentativen Querschnittes der Arbeiten von der Finanzbehörde nachgeprüft werden.

10% Umsatzsteuer

Ab Überschreiten des jährlichen steuerlichen Existenzminimums von € 11.000 muss pro Kalenderjahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Gelingt es, unter Anwendung der 3-Jahres-Verteilung für Künstler diese Grenze zu unterschreiten, entfallen für diese Jahre Erklärungs- und Steuerpflicht. Ab jährlichen Umsatzerlösen in Höhe von € 30.000 (netto) ist ein selbständig tätiger Künstler auch umsatzsteuerpflichtig. Die künstlerischen Umsätze unterliegen aber nur einem ermäßigten Steuersatz von 10%.

Entlastung von der Beitragsleistung zur gesetzlichen Sozialversicherung

Im Bereich der Sozialversicherung gibt es einen speziellen Fonds, der selbständig tätigen Künstlern eine Entlastung von der Beitragsleistung zur gesetzlichen Sozialversicherung ermöglicht.

Im Bereich der Sozialversicherung fällt die selbständige Tätigkeit als Künstler in den Anwendungsbereich des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG). Ohne Gewerbeschein ist ein Künstler dort als „neuer Selbständiger“ einzuordnen. Um in den Genuss des Zuschusses zu den Sozialversicherungsbeiträgen nach dem Künstler- und Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG) zu kommen, ist darüberhinaus von Bedeutung, ob die Tätigkeit im Sinne des K-SVFG eine künstlerische ist. Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist nur, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst auf Grund seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft. Der erfolgreiche Abschluss einer künstlerischen Hochschulausbildung ist laut K-SVFG jedenfalls ein Nachweis für die erforderliche künstlerische Befähigung. Ansonsten entscheidet die Künstlerkommission über das Vorliegen der Künstlereigenschaft.