Dec 272011
 

Wenn Ihr Unternehmen für bestimmte Leistungen 2011 Zahlungen von mehr als € 100.000 ins Ausland getätigt hat, dann müssen Sie unter Umständen der Finanzverwaltung detaillierte Informationen darüber mitteilen.

Die Pflicht trifft sowohl Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als auch Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts.

Mitteilungspflicht bis Ende Februar

Auf elektronischem Wege müssen jene Geldflüsse bis Ende Februar des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres gemeldet werden, die mehr als € 100.000 betragen (hierbei sind alle Zahlungen an einen Empfänger innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen) und die

  • entweder für im Inland ausgeübte selbständige Tätigkeiten erfolgen oder

  • für Vermittlungsleistungen erfolgen die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht wurden, oder

  • für von beschränkt Steuerpflichtigen erbrachten Vermittlungsleistungen erfolgen, welche sich auf das Inland beziehen, oder

  • für kaufmännische oder technische Beratung im Inland erfolgen.

Entfall der Mitteilungspflicht

Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn bei den aufgezählten Tätigkeiten ein Steuerabzug für

  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Schriftsteller, Vortragende, Künstler, Architekten, Sportler, Artisten oder Mitwirkende bei Unterhaltungsdarbietungen),

  • Gewinnanteile als Mitunternehmer an einer ausländischen Gesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist,

  • Einkünfte aus der Überlassung von Rechten (z.B. Lizenzen),

  • Aufsichtsratvergütungen,

  • kaufmännische oder technische Beratung im Inland sowie Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsleistung (ausgenommen konzerninterne Personalüberlassung),

  • unter bestimmten Voraussetzungen Einkünfte aus inländischen Immobilien-Investmentfonds

vorzunehmen war.

Die Mitteilungspflicht entfällt auch dann, wenn die Zahlung(en) an eine ausländische Körperschaft erfolgte(n), welche ihrerseits im Ausland einem mindestens 15%igen Ertragsteuersatz unterliegt.

Eine Verletzung der gesetzlichen Meldeflicht stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu 10% des Betrags, der gemeldet hätte werden müssen (höchstens € 20.000), geahndet wird.