Apr 232013
 

Erleidet der Unternehmer mit seinem zum Betriebsvermögen gehörigen Fahrzeug oder mit seinem Privat-Pkw auf einer beruflich veranlassten Fahrt einen Unfallschaden, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Absetzbarkeit der mit dem Unfall verbundenen Kosten.

Zu den Unfallkosten gehören etwa Reparaturkosten, Anwalts-, Gerichtskosten, Regressansprüche der Kfz-Haftpflichtversicherung oder die außergewöhnliche Abschreibung des Kfz. Diese Unfallkosten können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn

  1. der Unfall sich während einer beruflich veranlassten Fahrt ereignete,
  2. dem Unternehmer kein eigenes, grob fahrlässiges Verhalten unterstellt werden kann, das zur Unfallverursachung beigetragen hat und
  3. der Schaden nicht bereits durch Versicherungsersatzleistungen getilgt wurde.

Fahrten zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz

Beruflich veranlasst sind auch Fahrten zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz. Ebenso erfasst sind Unfälle, die sich auf der Fahrt von einem privat veranlassten Zwischenziel (etwa Kindergarten, Schule) zum Arbeitsplatz ereignen. Nicht dazu zählen hingegen Unfälle, die sich auf der Fahrt von der Wohnung zum privat veranlassten Zwischenziel ereignen. Nicht beruflich veranlasst ist somit auch ein Unfall auf der Fahrt vom privat veranlassten Zwischenziel zur Wohnung, wie etwa beim Abholen der Kinder nach der Arbeitszeit. Der berufliche Veranlassungszusammenhang fehlt auch bei Unfällen, die sich während der Mittagspause ereignen (Fahrt zum Gasthaus oder Heimfahrt zwecks Mittagessen).

Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Unfallverursacher „eine auffällige, über die alltäglich auch bei sorgsamen Menschen mitunter auftretende, erhebliche Sorglosigkeit an den Tag legt“ und der Schadenseintritt bei solch sorglosem Verhalten als wahrscheinlich galt.

Die Judikatur nimmt Sorglosigkeit beispielsweise an bei:

  • Alkoholisierung oder sonstiger, herabgesetzter Fahrtüchtigkeit (Medikamenteneinnahme, Weiterfahrt trotz Übermüdung)
  • Den Straßenverhältnissen nicht angepasster Fahrweise (überhöhte Geschwindigkeit bei Aquaplaning-Gefahr, Überholen in unübersichtlicher Kurve)
  • Fahren mit defekten Bremsen, Autoreifen etc.
  • Überholen in unübersichtlichen Kurven

Hantieren am Radio und Schlaglöcher

Hingegen wurde im Hantieren am Radio während der Fahrt keine grobe Sorglosigkeit erblickt, sofern nicht ein anderes, schädliches Verhalten des Fahrzeuglenkers (etwa überhöhte Geschwindigkeit, Fahren mit defekten Bremsen) hinzukam. Die betriebliche Veranlassung entfällt nicht dadurch, dass trotz vorsichtiger Fahrweise dennoch ein Verstoß gegen die Verkehrsregeln unterläuft oder wenn atypische Straßenverhältnisse (etwa Schlaglöcher) zum Unfall beitrugen.

Fahrzeug muss zum Unfallzeitpunkt noch einen Restbuchwert haben

Zu beachten ist allerdings, dass eine steuerliche Geltendmachung des Pkw-Schadens in Form einer außergewöhnlichen Abschreibung nur dann möglich ist, wenn das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt noch einen Restbuchwert (bei beruflich genutztem Privat-Pkw wird hier ein fiktiver Restbuchwert errechnet) aufweist, der auch nicht im verbleibenden Zeitwert sowie allfälligen Versicherungsentschädigungen Deckung findet.
Unfallkosten eines Arbeitnehmers können unabhängig davon, ob ihm das große oder kleine Pendlerpauschale zukommt, ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden. Werden die Unfallkosten vom Arbeitgeber ersetzt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.