Oct 212012
 

Natürliche Personen (Einzelunternehmer sowie Gesellschafter von Personengesellschaften, jedoch nicht Kapitalgesellschaften) können im Veranlagungsjahr 2012 noch 13% ihres Gewinnes aus einer betrieblichen Tätigkeit (Gewerbetreibende, Selbstständige sowie Land- und Forstwirte), maximal € 100.000 als Gewinnfreibetrag steuerfrei belassen. Ab der Veranlagung 2013 wird der Gewinnfreibetrag ab einer Bemessungsgrundlage von € 175.000 eingeschränkt.

Der Gewinnfreibetrag zerfällt in einen automatisch vom Finanzamt zu berücksichtigenden investitionsunabhängigen Grundfreibetrag (13% von max. € 30.000; somit bleiben max. € 3.900 Ihres Gewinnes steuerfrei) und einen von bestimmten Voraussetzungen abhängigen sowie in der Steuererklärung zu beantragenden investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (kann von Pauschalieren jedoch nicht in Anspruch genommen werden). Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn des Unternehmens unter Außerachtlassung von Gewinnen aus Betriebsveräußerungen, bestimmten Kapitaleinkünften, die dem Steuerabzug unterliegen, und Grundstücksveräußerungen, die mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 25% besteuert werden.

Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter

Damit jedoch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden kann, müssen im Verlangungsjahr 2012 Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt werden, da die Höhe der Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags durch diese Investitionen gedeckt sein muss. Unter begünstigten Wirtschaftsgütern versteht man die Anschaffung von ungebrauchtem, körperlichem und abnutzbarem Anlagevermögen mit mindestens 4-jähriger Nutzungsdauer oder aber von bestimmten Wertpapieren. Wichtig ist jedoch, dass die Investitionen während des Jahres 2012 erfolgt sind bzw. noch vor dem 31. Dezember 2012 getätigt werden.

Bei der Bestimmung der optimalen Höhe der Investitionen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.