Sep 222012
 

Für Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, gilt, dass die Einnahmen und Ausgaben nicht im Zeitpunkt des Entstehens, sondern im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung oder Verausgabung erfasst werden. So will es das Zufluss-Abfluss-Prinzip.

Einnahmen bzw. Ausgaben müssen in jenem Jahr steuerlich berücksichtigt werden, in dem sie auch tatsächlich zu- bzw. abgeflossen sind. Eine Ausnahme von diesem Zufluss- und Abflussprinzip besteht für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben (Löhne, Mieten, Versicherungsprämien etc.), die der Unternehmer kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres einnimmt bzw. bezahlt.
Für diese Einnahmen und Ausgaben gilt, dass nicht der Zeitpunkt der Vereinnahmung oder Bezahlung ausschlaggebend ist, sondern sie werden jenem Kalenderjahr zugeordnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wodurch Zufälligkeiten in der Besteuerung vermieden werden sollen.

Damit diese Bestimmung zur Anwendung gelangt müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Den regelmäßige wiederkehren Einnahmen bzw. Ausgaben muss ein Rechtsverhältnis zugrunde liegen, welches mit Beginn oder Ende des Kalenderjahres fällig ist (z.B. 1.1. oder 31.12.)

  • Die Zahlung muss „kurze Zeit“ vor Beginn oder Ende des Kalenderjahres geflossen sein. Unter dem Begriff „kurze Zeit“ versteht man einen Zeitraum von 15 Tagen. Dies bedeutet, dass nur jene Zahlungen ausschlaggebend sind, die zwischen dem 15.12 bis 31.12 bzw. 1.1 bis 15.1 erfolgen.

  • Die wirtschaftliche Zugehörigkeit des Ertrages oder Aufwandes muss mit der Fälligkeit übereinstimmen. (Beispiel: Die Versicherung für Dezember 2012, wird am 31.12.2012 fällig. Die Zahlung am 5.1.2013 ist für die steuerliche Zurechenbarkeit der Aufwendung zum Kalenderjahr 2012 nicht ausschlaggebend)

  • Weicht die wirtschaftliche Zuordnung von der Fälligkeit ab, ist die Finanzverwaltung der Ansicht, dass in diesen Fällen die Fälligkeit entscheidend ist. (Beispiel: Die Versicherung für Dezember wird am 1.1.2013 fällig. Die Zahlung erfolgt am 30.12.2012. –> Da die Fälligkeit erst im Folgejahr 2013 eintritt, wird die Aufwendung auch erst im Folgejahr 2013 steuerlich erfasst.)

Sollen daher Erträge oder Aufwendungen unabhängig vom Zahlungszeitpunkt einem bestimmten Jahr zugeordnet werden, muss also noch vor Jahresende eine vorausschauende Planung vorgenommen werden.