Einnahmen und Ausgaben aus der Vermietung von Gebäuden sind nur dann steuerpflichtig oder steuerlich absetzbar, wenn die Vermietungstätigkeit bei Unterstellung normaler wirtschaftlicher Verhältnisse geeignet ist, innerhalb eines absehbaren Zeitraums einen Gesamtüberschuss zu erzielen.
Diesen „absehbaren Zeitraum“ setzt die Finanzverwaltung als Beobachtungszeitraum bei der Vermietung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen („Kleine Vermietung“) mit 20 Jahren, bei der Vermietung von Zinshäusern („Große Vermietung“) mit 25 Jahren fest. In beiden Fällen ist eine Ausweitung um weitere 3 Jahre möglich, wenn bereits vor Einzug des Erstmieters Aufwendungen angefallen sind. Kann die Gesamtüberschusserzielung innerhalb des „absehbaren Zeitraums“ nicht anhand einer plausiblen Prognoserechnung dargestellt werden, ist die Vermietungstätigkeit von vornherein als steuerrechtlich unbeachtliche Liebhabereitätigkeit zu qualifizieren. Kann Vermietungstätigkeit Gesamtüberschuss erzielen? Ist hingegen die Vermietungstätigkeit laut den in der Prognoserechnung zu unterstellenden normalen Wirtschaftsverhältnissen geeignet, einen Gesamtüberschuss zu erzielen und nehmen die Gewinne aufgrund unerwarteter Entwicklungen während des Beobachtungszeitraums einen anderen Verlauf, ist für die Liebhabereibeurteilung zu unterscheiden, ob die unerwartete Entwicklung auf ein gewöhnliches Risiko oder auf eine nicht vorhersehbare Unwägbarkeit – die selbst ein umsichtiger, sorgsamer Vermieter nicht erkennen konnte zurückzuführen ist. Erfolgt die Einstellung der Vermietung vor Erzielung eines Gesamtüberschusses aufgrund
Wird hingegen infolge eines gewöhnlichen Risikos dieselbe Vermietungstätigkeit in abgeänderter, wirtschaftlich sinnvollerer Form weiterbetrieben, ist
Wird die Vermietungstätigkeit infolge einer nicht vorhersehbaren Unwägbarkeit in abgeänderter Form weitergeführt, hat dies auf die Liebhabereibeurteilung keinen Einfluss. |