Sep 262012
 

Hebt ein Verein Mitgliedsbeiträge als Entgelt für bestimmte Leistungen, die er an die Mitglieder erbringt, ein, wird der Verein zum steuerlichen Unternehmer. Er muss dann für die eingehobenen „unechten“ Mitgliedsbeiträge Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Mitgliedsbeiträge stellen üblicherweise eine wesentliche Einkunftsquelle von Vereinen dar. Mit diesen Beiträgen kann der in den Statuten festgelegte Gemeinschaftszweck erfüllt werden, wobei das einzelne Vereinsmitglied für die Leistung dieses Beitrags keine separate Gegenleistung erhält. In diesem Fall spricht man von einem „echten“ Mitgliedsbeitrag, welcher von der Umsatzsteuer befreit ist. Wird der Mitgliedsbeitrag aber als Entgelt für bestimmte Leistungen an die Mitglieder bezahlt, wird der Verein zum steuerlichen Unternehmer und muss bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze von netto € 30.000 Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Beispiel
Ein Bastelverein erhält von seinen Mitgliedern einen jährlich festgelegten, echten Mitgliedsbeitrag und zusätzlich separate Beiträge für die Teilnahme an speziellen Bastelkursen. Diese Kursbeiträge sind umsatzsteuerpflichtig, sobald der Verein damit Einnahmen von mehr als € 30.000 netto pro Jahr erzielt.

Gemischter Mitgliedsbeitrag

Werden von einem Verein Beiträge eingehoben, die teilweise dem Vereinszweck, teilweise der Erbringung individueller Leistungen an das Vereinsmitglied dienen, so liegt ein gemischter Mitgliedsbeitrag vor. Dieser Gesamtbetrag ist auf eine echte und eine unechte Mitgliedskomponente aufzuteilen, allenfalls auch im Wege der Schätzung. Als Vergleichsgröße kann laut den Vereinsrichtlinien des Finanzministeriums der echte Mitgliedsbeitrag eines vergleichbaren Vereins dienen, der keine individuellen Leistungen an seine Mitglieder erbringt.

Beispiel
Ein Kleintierzüchterverein vereinnahmt einen Jahresmitgliedsbeitrag von € 350. Darin enthalten ist eine für private Zwecke nutzbare Saisonkarte für den örtlichen Zoo. Bei einem vergleichbaren Kleintierzüchterverein beträgt der Jahresmitgliedsbeitrag lediglich € 100. Der Gesamtbetrag von € 350 ist aufzuteilen: € 100 sind als echter, nicht steuerbarer Mitgliedsbeitrag, die restlichen € 250 als unechter und umsatzsteuerbarer Mitgliedsbeitrag zu behandeln.

Gemeinnützige Sportvereine

Entwarnung kann für die zahlreichen gemeinnützigen Sportvereine des Landes gegeben werden, da sie mit ihren aus der gemeinnützigen Tätigkeit erzielten Umsätzen von der Umsatzsteuer befreit sind. Diese (unechte) Umsatzsteuerbefreiung ist eine persönliche Befreiung; die gemeinnützigen Sportvereine können darauf nicht verzichten oder zur Normalbesteuerung optieren. Das bedeutet, dass Sportvereine mit ihren Umsätzen umsatzsteuerbefreit sind, es steht ihnen allerdings für alle damit im Zusammenhang stehenden Vorleistungen (etwa aus dem Bau eines Vereinshauses) auch kein Vorsteuerabzug zu (ausgenommen spezielle Bestimmungen etwa im Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung).

Tipp: Da die Statuten eines Vereins Bestimmungen betreffend (echte und unechte) Mitgliedsbeiträge sowie die Gemeinnützigkeit eines Vereins enthalten, sollten diese regelmäßig auf ihre Vereinbarkeit mit dem tatsächlich praktizierten Vereinsleben hinterfragt werden. Wir prüfen für Sie gerne den steuerlichen Teil der Vereinsstatuten und klären mit Ihnen diesbezügliche Fragen ab, insbesondere auch im Hinblick auf die damit zusammenhängende Haftung von Vereinsfunktionären.