Apr 232014
 

Die UID-Nummer des Lieferanten muss vom Empfänger der Rechnung überprüft werden, da im Falle einer ungültigen UID-Nummer dessen Vorsteuerabzug verloren geht.

Bislang war die Finanzverwaltung der Ansicht, dass ein Unternehmer als Rechnungsempfänger die UID-Nummer des liefernden Unternehmers nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüfen muss, solange keine besonderen Auffälligkeiten vorliegen und die UID-Nummer „optisch“ richtig aussieht (Zeichenfolge ATU und 8 Ziffern). Aufgrund gegenteiliger Erkenntnisse hat die Finanzverwaltung ihre Sichtweise nun aber geändert. Die auf Eingangsrechnungen ausgewiesene UID-Nummer des Lieferanten muss vom Empfänger der Rechnung überprüft werden, da im Falle einer ungültigen UID-Nummer dessen Vorsteuerabzug verloren geht.

Ausnahme Kleinbetragsrechnungen

Die UID-Nummer des leistenden Unternehmers stellt einen verpflichtenden Bestandteil von umsatzsteuerlich ordnungsgemäßen Rechnungen dar. Davon ausgenommen sind nur Rechnungen, deren Gesamtbetrag (also Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer) € 400 nicht übersteigt (sogenannte Kleinbetragsrechnungen).

Wichtig: Ist die UID-Nummer des Lieferanten ungültig, hat man als Rechnungsempfänger keinen Anspruch auf Abzug der Vorsteuer!

Weder Gesetz noch Finanzverwaltung treffen klare Aussagen über die Häufigkeit der Überprüfung. Bei laufenden Geschäftskontakten sollte in regelmäßigen Abständen eine nachweisliche Kontrolle der UID-Nummer des Lieferanten erfolgen. Bei neuen Lieferanten ist eine Überprüfung spätestens mit Eingang der ersten Rechnung ratsam.
Die Prüfung der UID-Nummer (sogenanntes Bestätigungsverfahren) kann entweder über das FinanzOnline-Portal des Bundesministeriums für Finanzen (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon) oder über den EU-Server (http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do?selectedLanguage=de) erfolgen.