Inländische Unternehmer (nicht Private), die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sich die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen. Dabei ist für die Rückerstattungsanträge zwischen jenen innerhalb der EU und jenen in Drittländern zu unterscheiden.
Rückerstattung innerhalb der EU
Der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung für das Jahr 2013 muss innerhalb der EU bis zum 30.9.2014 im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers gestellt werden. Die Antragstellung in Österreich erfolgt verpflichtend im Wege von FinanzOnline, wobei es nicht erforderlich ist, Original-Papierrechnungen zu übermitteln. Beachten Sie jedoch, dass manche Erstattungsländer Kopien für Rechnungen über € 1.000 oder für Kraftstoffrechnungen über € 250 verlangen. Der Antrag kann nur für einen Erstattungszeitraum von mindestens 3 Monaten (Mindestbetrag € 400) gestellt werden. Bezieht sich der Antrag auf die letzten Monate eines Kalenderjahres oder auf ein ganzes Kalenderjahr, so beträgt der Mindestbetrag € 50.
Rückerstattung in Drittländern
In Drittländern sind Anträge auf Vorsteuerrückerstattung in Papierform gemeinsam mit den Originalrechnungen sowie einer Originalunternehmerbescheinigung beim jeweiligen ausländischen Finanzamt einzubringen. In der Regel ist dabei eine Frist bis 30.6. des jeweiligen Folgejahres zu beachten, wobei es jedoch auch länderspezifische Unterschiede gibt. In der Schweiz etwa müssen die Erstattungsanträge bis zum 30.6. des Folgejahres via Fiskalvertreter eingebracht werden, wobei der Vergütungszeitraum ein Kalenderjahr (Mindestbetrag CHF 500) beträgt.
In der Türkei beträgt die Antragsfrist 5 Jahre ab Rechnungsdatum, wobei diese jeweils für einen Kalendermonat gestellt werden müssen (kein Mindestbetrag erforderlich).