Verzichtet etwa eine Ehegattin auf ihr Wohnrecht und räumt die Wohnung zugunsten eines Erben gegen Zahlung eines Einmalbetrages, so unterliegt diese Zahlung der Einkommensteuer. In vielen Fällen wird das Wohnrecht auch im Zuge des Verkaufs oder einer Schenkung zu Lebzeiten eingeräumt.
Ein Wohnrecht sichert das höchstpersönliche und unübertragbare Recht auf Wohnbenutzung an einer Liegenschaft. Es kann immer nur den ganzen Grundbuchskörper belasten. An einem Miteigentumsanteil kann der einzelne Miteigentümer kein Wohnrecht einräumen, wohl aber die gesamte Miteigentumsgemeinschaft. Wurde das Wohnrecht im Grundbuch verbrieft, wirkt es gegen jedermann und kann im Klagewege durchgesetzt werden. Häufig erfolgt die Einräumung des Wohnrechts zur Absicherung des Lebensstandards von Angehörigen.
Beispiel: Ein verstorbener Mann hat in seinem Testament verfügt, dass er die in seinem Eigentum stehende Privatvilla seinem ältesten Sohn vermacht. Gleichzeitig verfügte er, dass seiner Ehegattin bis zu ihrem Ableben ein Wohnrecht eingeräumt wird. Verzichtet nun die Ehegattin auf ihr Wohnrecht und räumt die Privatvilla zugunsten des Erben gegen Zahlung eines Einmalbetrages, unterliegt diese Zahlung der Einkommensteuer.
In vielen Fällen wird das Wohnrecht auch im Zuge des Verkaufs oder einer Schenkung zu Lebzeiten eingeräumt.
Beispiel: Der Mann verkauft die Privatvilla zu Lebzeiten seinem langjährigen Geschäftspartner. Im Zuge der Schenkung behält er sich jedoch das lebenslängliche Wohnrecht vor. Der Wert des Wohnrechts wird bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungserlöses des Mannes nicht berücksichtigt. Auch beim Erwerber zählt der Wert des Wohnrechts nicht zu den Anschaffungskosten.
Verzichtet er nun gegen Zahlung eines Einmalbetrages auf sein Wohnrecht, stellt dieses Entgelt seinen nachträglichen Veräußerungserlös dar. Wurde die Liegenschaft außerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei verkauft, ist auch der entgeltliche Verzicht auf das Wohnrecht steuerfrei. Beim Erwerber der Privatvilla liegen hingegen nachträgliche Anschaffungskosten vor.
Unsere Empfehlung: Häufig kann man aus einer Vereinbarung nicht auf Anhieb die Rechtsnatur des eingeräumten Rechtes (Wohnrecht, Mietrecht, Vorverkaufsrecht etc.) ablesen. Auch die steuerlichen Folgen von “Ablösezahlungen” können je nach dem, welches “Recht” entgeltlich abgelöst wird, unterschiedlich ausfallen. Bevor Sie also solch eine Vereinbarung voreilig unterschreiben, lassen Sie diese zunächst von uns aus steuerrechtlicher Sicht überprüfen.