Nov 252013
 

Nichtbuchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind in der Umsatzsteuer grundsätzlich pauschaliert. Im Falle von höheren Investitionen kann es sich für den Betrieb jedoch auszahlen, zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung zu optieren.

Ein zeitgerecht eingebrachter Optionsantrag (für 2013 bis spätestens 31.12.2013) ermöglicht die Rückerstattung jener Vorsteuern, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von den Lieferanten in Rechnung gestellt wurden. Allerdings sollte vor Antragstellung stets eine Kontrollrechnung über die Vorteilhaftigkeit dieser Umsatzsteueroption erfolgen, da die erstattungsfähigen Vorsteuern einer allfällig zu bezahlenden Umsatzsteuer (aus den Lieferungen und Leistungen des Betriebes) gegenüberzustellen sind.

Im Zusammenhang mit einer möglichen Option zur Regelbesteuerung sollten weiters folgende Punkte beachtet werden:

  • Wird zur Regelbesteuerung optiert, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb für einen Zeitraum von fünf Jahren an diese Wahl gebunden. Bei der Vorteilhaftigkeitsberechnung (Vorsteuer versus Umsatzsteuer) ist dieser lange Zeitraum jedenfalls zu berücksichtigen.
  • Aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2012 wurden die Spielregeln für die Umsatzsteueroption geändert: Ab dem Veranlagungsjahr 2014 liegt bei der Rückkehr von der Regelbesteuerung zur Pauschalierung eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse vor. Daraus ergibt sich ab 2014 eine zwingende (negative) Vorsteuerberichtigung sowohl beim Anlagevermögen (etwa bei Maschinen und Gebäuden), das erstmals nach dem 31.12.2013 verwendet wird, als auch beim Umlaufvermögen (Vorräte, Mastvieh etc.), das jeweils am 1.1. des Umstiegsjahres vorhanden ist. Umgekehrt kann ab 1.1.2014 bei Ausübung der Option unter den gleichen Voraussetzungen eine (positive) Vorsteuerkorrektur durchgeführt werden.

Achtung: Wurde zur Regelbesteuerung optiert, so hat der land- und forstwirtschaftliche Betrieb zu beachten, dass auf der Rechnung für Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert von über € 10.000 neben der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) des Lieferanten auch die eigene UID-Nummer aufscheinen muss.