Die steuerliche Gewinnermittlung der Land- und Forstwirtschaft wird durch die Neuerungen der Pauschalierungsverordnung ab 1.1.2014 viele Änderungen mit sich bringen. Mit Stichtag 1.1.2014 werden die Einheitswerte neu festgestellt, wodurch die neue Pauschalierungsverordnung ab dem Jahr 2015 erstmals zur Anwendung kommt.
Bei einer Verzögerung der Einheitswertfeststellung und dadurch der Anwendung der neuen Pauschalierungsverordnung über das Kalenderjahr 2015 hinaus soll die bestehende Verordnung weiterhin anwendbar bleiben.
Durch die neue Pauschalierungsverordnung werden sich die Voraussetzungen für die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungsarten verschärfen und die Einheitswertgrenzen verschieben. Dadurch kann sich bei vielen Land- und Forstwirten die Gewinnermittlungsart ändern. Nachfolgende Hinweise schaffen einen Überblick über die Anforderungen, welche auf Sie zukommen können und womit Sie sich schon heute auseinandersetzen sollten.
Aufzeichnungen und Belege
Bei Anwendung der Vollpauschalierung als steuerliche Gewinnermittlung müssen alle Rechnungen für eigene Lieferungen und Leistungen 7 Jahre (bei Grundstücken 22 Jahre) aufbewahrt werden. Eine längere Aufbewahrung ist jedoch empfehlenswert. Auch Bestätigungen für Pachtzahlungen, Schuldzinsen, Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, sowie Ausgedingeleistungen sind aufzubewahren.
Bei der steuerlichen Teilpauschalierung sind alle Einnahmen aufzuzeichnen und die Bestätigungen für Pachtzahlungen, Schuldzinsen, Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und Ausgedingeleistungen aufzubewahren; daher alle Ausgangsrechnungen und erhaltenen Gutschriften. Bezüglich der Aufbewahrungsfristen sind dieselben wie bei der Vollpauschalierung zu beachten.
Wird eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt, müssen sämtliche Einnahmen und Ausgaben lückenlos aufgezeichnet werden. Die Regelungen zur doppelten Buchführung bleiben unverändert.
Übergang der Gewinnermittlungsarten
Durch die neue Pauschalierungsverordnung kann bei vielen Land- und Forstwirten eine Änderung in ihrer steuerlichen Gewinnermittlungsart entstehen. Beispielsweise kann es bei einem Wechsel von der Teilpauschalierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in die doppelte Buchführung zu einem Übergangsgewinn oder -verlust kommen. Dann müssen Überlegungen bezüglich Vorrats- und Forderungsbeständen, sowie einem Rumpf-wirtschaftsjahr (Wirtschaftsjahr mit weniger als 12 Monaten) angestellt werden. Um optimale Lösungen zu erzielen, ist eine ausführliche Planung und Beratung unausweichlich.
Durchführung der Aufzeichnungspflichten
Ein weiterer Schritt ist die Anschaffung eines optimalen EDV-Programmes zur Durchführung der Aufzeichnungspflichten bei der doppelten Buchführung, wodurch eine vollständige, inhaltsgleiche und geordnete Wiedergabe gewährleistet werden kann. Unter die Aufzeichnungspflichten fallen nicht nur die Einnahmen und Ausgaben, sondern auch Grundstücksverzeichnisse, Anbau- und Ernteverzeichnisse und Viehregister.
Planung bringt erhebliche Steuerersparnis
Es ist empfehlenswert, bereits im Vorhinein die aktuelle betriebliche und steuerliche Situation kritisch zu hinterfragen und abzuschätzen, ob sich die derzeitige Gewinnermittlungsart in Zukunft ändern wird. Auch ist zu überlegen, ob zukünftig Zu- oder Verpachtungen stattfinden, ob Änderungen in der Betriebsführung vorgesehen oder erhebliche Umsatzsteigerungen zu erwarten sind.
Durch Vorteilhaftigkeitsrechnungen kann im zweiten Schritt entschieden werden, welche steuerliche Gewinnermittlungsart für den Betrieb den größten Nutzen bringt. Sollte durch das Überschreiten von Einheitswertgrenzen eine andere Gewinnermittlungsart notwendig sein, kann hier die richtige Entscheidung zu einer erheblichen Steuerersparnis führen.